Steuern sparen für Immobilienbesitzer

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Was können Immobi­li­en­ei­gen­tümer von der Steuer absetzen - 3 Tipps, die Ihnen helfen werden

Egal, ob Selbst­nutzer oder Vermieter: Viele Immobi­li­en­be­sitzer haben mit finan­zi­ellen Belas­tungen zu kämpfen. Was einer­seits ärgerlich ist, öffnet auf der anderen Seite zahlreiche Türen. Dahinter verbergen sich teils erheb­liche steuer­liche Vorteile. Hier finden Sie drei wichtige Beispiele dafür, was Immobi­li­en­ei­gen­tümer von der Steuer absetzen können: Handwerks­leis­tungen, haushaltsnahe Dienst­leistungen und die Absetzung für Abnutzung (AfA).

Handwer­kerleis­tungen - bis zu 1.200 Euro Ersparnis möglich

Früher oder später sind an jedem Haus Handwerks­ar­beiten nötig. Statt dabei auf die Rechnung zu verzichten und bar zu zahlen, empfiehlt es sich, eine korrekte Abrechnung zu verlangen. Diese können Sie zu Ihrem Vorteil beim Ausfüllen der Steuer­erklärung nutzen. Handwerks­leis­tungen bis zu 20 Prozent dürfen Immobi­li­en­ei­gen­tümer von der Steuer absetzen. Dabei gilt ein Höchst­betrag von 1.200 Euro. Absetzbar sind aller­dings nur die reinen Kosten der Arbeitsleistung.

Der Natur­stein für die Terrasse bleibt ebenso unberück­sichtigt wie Holz für das Paneel, der Teppich­boden oder die Tapete. Bei diesen Kosten handelt es sich nämlich um Materi­al­kosten. Auch die Anfahrt und Maschi­nen­kosten zählen nicht zu den Kosten der Handwerks­leitung im steuer­recht­lichen Sinne. Achten Sie deshalb darauf, dass die Handwerks­lei­tungen in der Rechnung separat aufge­führt werden. Fehlt die Diffe­ren­zierung der Einzel­posten, ist sie später für nur noch schwer rekonstruierbar.

Haushaltsnahe Dienst­leistungen - Einspar­po­tential bis 4.000 Euro

Auch haushaltsnahe Dienst­leistungen lassen sich vom Immobi­li­en­be­sitzer von der Steuer absetzen. Der Begriff umfasst eine ganze Reihe von Leistungen. Dazu zählen neben der Reinigung von Innen­räumen und Garten­ar­beiten auch Pflege- und Betreu­ungs­leis­tungen sowie das Schnee­räumen im Winter.

Die Kinder­be­treuung kann ebenfalls absetzbar sein, sofern sie nicht bereits an anderer Stelle als Sonder­ausgabe in der Steuer­erklärung berück­sichtigt ist. Sie dürfen 20 Prozent der Lohnkosten für haushaltsnahe Dienst­leistungen absetzen. Der Höchst­betrag liegt bei 4.000 Euro pro Jahr. Bei der Anstellung von einge­tra­genen Minijobbern liegt der Betrag entspre­chend niedriger und beläuft sich auf 510 Euro pro Jahr.

Absetzung für Abnutzung - 1,5 Prozent der Anschaf­fungs­kosten pro Jahr

Bei der Vermietung ist eine Immobilie der Abnutzung ausge­setzt. Diese Wertmin­derung können Immobi­li­en­be­sitzer von der Steuer absetzen. Meist ist kurz von der AfA (Absetzung für Abnutzung) die Rede. Die Bemessung der AfA bezieht sich immer auf die Anschaf­fungs­kosten (beim Kauf) bezie­hungs­weise die Herstel­lungs­kosten (beim Bau).

Die Anschaf­fungs­kosten setzen sich zusammen aus dem Anschaf­fungs­preis, den Anschaf­fungs­ne­ben­kosten wie Makler­kosten und Grund­er­werbs­steuer und gegebe­nen­falls nachträg­lichen Anschaf­fungs­kosten wie Instand­hal­tungs­kosten. Bei der Bemes­sungs­rundlage wird der Gebäu­deteil vom Grundteil unter­schieden, da sich Grund und Boden nicht abnutzt.

Für Gebäude im sehr guten Zustand wird eine Wertver­teilung von Gebäude und Grund von 75 Prozent zu 25 Prozent angenommen. Dieses Verhältnis verschiebt sich mit der Verschlech­terung des Gebäu­de­zu­stands zugunsten des Grundes. Bei Gebäuden in sehr schlechtem Zustand gilt dann eine Verteilung von 25 Prozent Gebäude und 75 Prozent Grund.

Welchen Anteil können Immobi­li­en­ei­gen­tümer von der Steuer absetzen? Das hängt vom Alter des Gebäudes ab. Bei einem Baujahr vor 1915 gilt ein Satz von 2 Prozent. Bei neueren Gebäuden gilt ein Satz von 1,5 Prozent. Als Nutzungs­dauer werden 67 Jahre veran­schlagt. Ein höherer Satz als 1,5 Prozent bezie­hungs­weise 2 Prozent ist möglich, wenn Sie eine kürzere Nutzungs­dauer ab Beginn der Vermietung nachweisen können. Dazu ist ein entspre­chendes Gutachten notwendig.

Beispiel einer AfA für eine vermietete Immobilie

Sie kaufen einen Neubau zum Vermieten als Wertanlage zu einem Preis von einer Million Euro. Zusätzlich haben Sie für Makler­ge­bühren und Grund­er­werbs­steuer 38.000 Euro bezahlt. Ihre Anschaf­fungs­kosten belaufen sich entspre­chend auf 1.038.000 Euro. Da es sich um einen Neubau in sehr gutem Zustand handelt, entfällt bei der Bemessung für die AfA ein Anteil von 75 Prozent auf das Gebäude. Das entspricht einer Summe von 778.500 Euro. Davon können Sie nun 1,5 Prozent oder 11.678 Euro als Immobi­li­en­ei­gen­tümer von der Steuer absetzen.

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