
Unsere Mitgliedschaft – Ihr Vorteil
Wir sind Mitglied des IVDs, dem Immobilienverband Deutschlands. Diese Mitgliedschaft ist ein Markenzeichen für qualifizierte Immobilienberater. Um Mitglied beim IVD zu werden, ist eine Aufnahmeprüfung notwendig. So können Sie als Kunde darauf vertrauen, dass Sie bei einem im IVD aufgenommenen Makler eine Qualitätsgarantie für die angebotenen Dienstleistungen erhalten.
Der Vermieter kann seinem Mieter nicht nach Lust und Laune kündigen. Ganz im Gegenteil, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Kündigung sind eng gefasst.
Ein Grund für eine Kündigung kann z.B. der Eigenbedarf sein. Benötigt der Vermieter die Wohnung für sich selbst oder aber auch für einen Angehörigen, kann er das Mietverhältnis kündigen. Die Bedingung für eine Kündigung wegen Eigenbedarf lautet jedoch, dass ihm keine leer stehende Wohnung als Alternative zur Verfügung stehen darf. Braucht der Vermieter die Wohnung nur vorübergehend, darf er keine Kündigung aussprechen.
Des Weiteren kann der Vermieter einen Mieter kündigen, wenn er die Immobilie nicht sinnvoll wirtschaftlich verwerten kann. Wenn der Vermieter die Wohnung nur mit einem hohen Preisnachlass oder gar nicht verkaufen kann, muss er die vergeblichen Verkaufsbemühungen nachweisen. Aber nur ein geringer Verkaufspreis berechtigt nicht den Vermieter, den Mieter zu kündigen. Aus diesem Grund muss der Vermieter Existenznot oder massive Renditeeinbußen in einer schriftlichen Kündigung an den Mieter darlegen. Wenn sich die Immobilie in einem maroden Zustand befindet und eine Sanierung für eine wirtschaftliche Verwertung notwendig ist, ist eine Kündigung möglich, wenn Baumaßnahmen die Immobilie länger unbewohnbar machen.
Der Mieter hat die Möglichkeit, einen Härteeinwand anführen. Dies funktioniert z.B. dann, wenn er schulpflichtige Kinder hat, eine Krankheit im Spiel ist oder schon übermäßig die Immobilie mietet. Tritt ein solcher Fall ein, müssen die Interessen des Mieters gegen die des Vermieters abgewogen werden. Das Resultat kann sein, dass der Vermieter die Räumungspflicht verlängern muss. Der Mieter kann in besonders schweren Fällen sogar die Kündigung abwehren. Die Härtegründe müssen jedoch nachprüfbar und nachweisbar sein.
Der Mieter muss der Kündigung in schriftlicher Form bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist widersprechen, um seinen Härteeinwand geltend zu machen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Vermieter in der Kündigung den Mieter auf die Frist und auf sein Widerspruchsrecht hinweist. Ansonsten kann auch später noch der Kündigung widersprochen werden.
Eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn der Mieter seine Miete nicht bezahlt. Dann muss dem Mieter eine angemessene Frist zur Räumung der Wohnung gegeben werden. Meistens beträgt diese 2 Wochen. Der Mieter muss dann mit einer Kündigung rechnen, wenn er in Höhe von 2 Monatsmieten im Rückstand liegt.
Beim Kündigen müssen also einige rechtliche Faktoren berücksichtigt werden und jeder ist individuell zu betrachten. Vermieter sollten sich daher regelmäßig informieren, wie die aktuelle Rechtslage ist und worauf sie achten sollten, um keine böse Überraschung zu erleben.
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