Abmahn­fallen für Makler: So lassen sie sich vermeiden

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Wenn Sie als Makler ein Angebot online stellen oder in einer Zeitung veröf­fent­lichen, lohnt es sich, selbst auf Kleinig­keiten penibel zu achten. Eine Vielzahl gesetz­licher Vorschriften schafft für Sie eine ganze Reihe von Abmahn­fallen. Hier finden Sie wertvolle Tipps, wie sich Abmah­nungen vermeiden lassen.

Abmahn­fallen im Impressum

Ein erster abmahn­fä­higer Fehler betrifft die leichte Erreich­barkeit des Impressums. Der Bundes­ge­richtshof (Az.: I ZR 228/03) nennt als Kriterium für gute Erreich­barkeit zwei Links. Der Besucher der Webseite muss also mit höchstens zwei Klicks ab der Start­seite zum Impressum gelangen können.

Ein zweiter abmahn­fä­higer Fehler im Impressum betrifft die inhalt­liche Korrektheit und Vollstän­digkeit. Als obliga­to­rische Angaben gelten der Name des Unter­nehmens, die Postan­schrift, die E-Mailadresse sowie die Telefon- und/oder Faxnummer. Bei der Telefon­nummer ist darauf zu achten, dass es sich nicht um eine 0900er Nummer handelt. Diese Nummern behindern laut einem Urteil des OLG Frankfurt am Main (Az.: 6 U 219/14) die einfache Kontakt­auf­nahme aufgrund der hohen Kosten.

Darüber hinaus müssen die Umsatz­steuer-ID, die Rechtsform, der Regis­ter­eintrag, sowie das zuständige Gericht im Impressum genannt sein. Für redak­tio­nelle Hinweise muss außerdem eine Person aufge­führt sein, die verant­wortlich und gegebe­nen­falls haftbar ist. Die Rechts­grundlage ist §55 Abs. 2 des Rundfunk­staats­ver­trags (RStV). Um Abmah­nungen zu vermeiden, füllen Sie das Impressum entspre­chend dieser recht­lichen Vorgaben aus.

Abmahn­fallen im Exposé: Pflicht­an­gaben und Energieausweis

Falsche, unvoll­ständige und fehlende Pflicht­an­gaben im Exposé können zu Abmah­nungen führen. Diese Pflicht­an­gaben umfassen den Namen des Maklers und die Miete als Geldbetrag. Werden Neben­kosten separat abgerechnet, müssen diese auch separat aufge­führt sein.

Beim Energie­ausweis im Exposé lauert eine weitere Abmahn­falle. Liegt ein Energie­ausweis vor, müssen Angaben zu Art des Energie­aus­weises ebenso enthalten sein wie zur Art der Heizung. Auch das Baujahr ist anzugeben. Fehler im Energie­ausweis können als Verstoß gegen § 5a Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlau­teren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden. Wichtig: Ist der Energie­ausweis fehlerhaft, müssen Sie nicht nur mit einer Abmahnung, sondern im schlimmsten Fall auch mit der Feststellung einer Ordnungs­wid­rigkeit rechnen, die mit Straf­zah­lungen bis 15.000 Euro geahndet werden kann.

Abmahn­fallen im Exposé: Angaben zur Provision

Bei den Provi­si­ons­an­gaben im Exposé sind Details in der Darstellung zu beachten, wenn Sie die Gefahr einer Abmahnung ausschließen möchten. Nennen Sie bei Angeboten auf Ihrer Webseite die Provision als Prozentsatz inklusive Mehrwert­steuer und verwenden Sie diese Angabe auch in Ihren AGB. Bei Offline-Angeboten, zum Beispiel in Tages­zei­tungen, nenne Sie hingegen einen Prozentsatz ohne Mehrwertsteuerangabe.

Weicht die Provision erheblich von den üblichen Sätzen ab, dürfen Sie ausnahms­weise auch einen konkreten Geldbetrag statt einer prozen­tualen Angabe nennen. Ein ergän­zender Hinweis auf die zusätzlich erhobene Mehrwert­steuer ist dann aller­dings unzulässig.

Vermeiden Sie bei Mietob­jekten grund­sätzlich den Begriff „provi­si­onsfrei”. Im Zuge der 2015 umgesetzten Novel­lierung des Mietrechts wurde das Bestel­ler­prinzip festge­setzt. Damit ist die Provi­si­ons­freiheit für Mieter selbst­ver­ständlich. Wer mit Selbst­ver­ständ­lich­keiten wirbt, verstößt gegen § 3 Abs. 3 das Gesetztes gegen den unlau­teren Wettbewerb (GUW) und setzt sich dadurch dem Risiko einer Abmahnung aus.

Abmahn­fallen in den AGB

Klauseln in den AGB sind abmahn­fähig, wenn sie Fehler enthalten, unvoll­ständig oder rechtlich unwirksam sind. Zu den typischen abmahn­fä­higen Details zählt die Angabe des Gerichts­stands bei Angeboten, die sich ausschließlich oder teilweise an nicht gewerb­liche Kunden richten.

Nicht jede Abmahnung ist berechtigt.

Wenn Sie abgemahnt wurden, zahlen Sie nie sofort, sondern überprüfen Sie die Recht­mä­ßigkeit. Als Mitglied beim Immobi­li­en­verband IVD können Sie sich auch dort beraten lassen, um die Kosten ungerecht­fer­tigter Abmah­nungen zu vermeiden. Handelt es sich um eine Massen­ab­mahnung, ist diese mögli­cher­weise nicht wirksam. Es könnte Recht­miss­brauch mit dem primären Ziel vorliegen, an Abmahn­ge­bühren zu verdienen. Dieser Fall ist bei Gemein­schafts­an­zeigen mehrerer Makler wahrscheinlich, die dann alle dieselbe Abmahnung desselben Anwalts erhalten.

Besser als auf den Rechts­miss­brauch zu hoffen, ist es jedoch, durch gründ­liche Prüfung der Inhalte Abmah­nungen zu vermeiden. Es kann sich zusätzlich lohnen, zum Beispiel bei der Gestaltung einer Webseite einen Anwalt mit der Prüfung auf abmahn­fä­higem Fehler zu beauf­tragen. Sie haben dann Sicherheit und müssen nicht Tag für Tag fürchten, dass Ihnen eine Abmahnung ins Haus weht.

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